Archivierte Vertragsunterlagen, aktuelle Strom- und Gasdokumente sowie Lupe und Taschenrechner: Der historische immergrün- und MeisterStrom-Fall von 2021 wird von der heutigen Vertragsprüfung getrennt.

Überarbeitet: 12. Oktober 2026. Ausgangsmeldung: 9. Oktober 2021.

Die Kündigungen und Lieferstopps, um die es in diesem Beitrag geht, stammen aus dem Jahr 2021. Dieser historische Fall ist kein Nachweis für eine neue allgemeine Einstellung der Belieferung. Wenn Sie heute ein Schreiben erhalten haben, sind dessen Inhalt, Ihr Vertragspartner und die darin genannten Termine entscheidend.

Zu wem gehört immergrün? Das aktuelle Impressum führt immergrün! als Marke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG). Auch das MeisterStrom-Impressum nennt die REG. Welche Firma Ihr konkreter Vertragspartner ist, prüfen Sie in Ihrer Vertragsbestätigung. Hier finden Sie die Anbieterzuordnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Historischer Fall: Die ursprüngliche Meldung betrifft die Energiekrise 2021 und damalige Kündigungen beziehungsweise Lieferstopps.
  • Anbieter unterscheiden: Markenname und juristische Firma sind nicht dasselbe. Vergleichen Sie den Namen auf Vertrag, Schreiben und Rechnung.
  • Aktuelles Schreiben prüfen: Kündigung, Preiserhöhung und geänderter Abschlag verlangen unterschiedliche nächste Schritte.
  • Versorgung klären: Bei einem Lieferende zählen die tatsächliche Zuordnung Ihrer Lieferstelle und der bestätigte Beginn eines neuen Vertrags.
  • Abrechnung dokumentieren: Bewahren Sie Zählerstände, Zahlungen und Schriftverkehr geordnet auf.

Aktuelles Schreiben von immergrün oder MeisterStrom erhalten?

Prüfen Sie zuerst den Absender, die Energieart und das genannte Datum. Danach lässt sich klären, ob ein Tarifvergleich, ein Wechsel oder eine Rückfrage zum Vertrag sinnvoll ist.

Strom- und Gastarife vergleichenMein Anliegen persönlich klären

Zu wem gehören immergrün und MeisterStrom?

Die beiden aktuellen Impressen nennen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH als Lieferanten; immergrün! wird ausdrücklich als deren Marke bezeichnet. [1] [2] Damit ist die Anbieterfirma hinter dem Markenauftritt benannt. Eine Aussage über sämtliche Eigentümer oder Beteiligungsverhältnisse lässt sich daraus nicht ableiten.

In den Impressen erscheint außerdem die immergrün-Energie GmbH. Sie ist eine eigene juristische Person. Ein ähnlicher Name allein reicht deshalb nicht aus, um einen Vertrag oder einen Anspruch einer Firma zuzuordnen. Maßgeblich ist die vollständige Firma auf Ihren Vertragsunterlagen, ergänzt um den dort angegebenen Sitz und die Registerangaben.

Markenauftritt und Prüfung Ihrer Unterlagen
Marke Angabe im aktuellen Impressum Für Ihren Vertrag prüfen
immergrün! Marke der REG mbH Vollständige Lieferantenfirma in der Vertragsbestätigung
MeisterStrom REG mbH als Lieferant Absender und Firma auf Schreiben und Abrechnung

Für Rückfragen nutzen Sie die offiziellen Webseiten von immergrün beziehungsweise MeisterStrom. Wählen Sie den Kontaktweg, der zur Firma und zum Vorgang auf Ihrem Schreiben passt.

Was geschah bei immergrün und MeisterStrom 2021?

eSave berichtete am 9. Oktober 2021 über gebietsweise beendete Lieferverträge im Umfeld der REG und ihrer Marken. Die damalige Nachricht gehört in den Zusammenhang der Energiekrise 2021. Sie beschreibt einen historischen Vorgang und darf nicht als aktuelle Warnmeldung gelesen werden.

Die Verbraucherzentrale NRW berichtete im Dezember 2021 über ein Verfahren gegen erhöhte Abschläge und Lieferstopps bei immergrün. Das Landgericht Köln untersagte nach ihrer Darstellung bestimmte Vorgehensweisen mit einer einstweiligen Verfügung vom 8. Dezember 2021 (33 O 226/21). [3] Die Verbraucherzentralen dokumentierten zugleich weitere kurzfristige Lieferenden verschiedener Energieanbieter. [4]

Was daraus heute folgt: Eine Nachricht aus 2021 belegt weder ein neues Lieferende im Jahr 2026 noch eine aktuelle Insolvenz. Ebenso wenig lässt sich aus dem damaligen Verfahren pauschal entscheiden, ob Ihr heutiges Schreiben oder eine einzelne Abrechnung richtig ist. Dafür braucht es die konkreten Vertragsunterlagen.

Spätere Gerichtsentscheidung zu Preiserhöhungsmitteilungen

Der Bundesgerichtshof entschied am 21. Oktober 2025 im Verfahren EnZR 97/23 über Mitteilungen zu Preisänderungen. Ein pauschaler Hinweis auf „operative Gründe“ genügte den Anforderungen an eine transparente Begründung nicht. Die Verbraucherzentrale erläutert außerdem die Grenzen der Benachrichtigung über ein Kundenportal. [5] [6]

Diese Entscheidung betrifft Preisänderungsmitteilungen. Sie ist keine neue Meldung über das Ende der gesamten Belieferung. Ob sich für Sie eine Rückforderung ergibt, hängt unter anderem von der betroffenen Mitteilung, dem Vertrag, geleisteten Zahlungen und möglichen Fristen ab. Lassen Sie einen konkreten Anspruch fachlich prüfen.

Aktuelles Schreiben von immergrün: Was sollten Sie jetzt tun?

Beginnen Sie mit dem Dokument, das Sie tatsächlich erhalten haben. Notieren Sie die Energieart, die Lieferadresse, den Absender, das Datum und den angekündigten Zeitpunkt der Änderung. Prüfen Sie auch Nachrichten im Kundenportal und sichern Sie eine Kopie des Schreibens.

  • Bei einer Kündigung oder einem Lieferende: Halten Sie fest, wann der Vertrag beziehungsweise die Belieferung enden soll. Klären Sie den Lieferstatus und organisieren Sie einen Anschlussvertrag mit bestätigtem Beginn.
  • Bei einer Preiserhöhung: Prüfen Sie neuen Arbeits- und Grundpreis, Wirksamkeitsdatum, Begründung und Hinweise auf Kündigungsrechte. Eine Preiserhöhung bedeutet nicht automatisch, dass die Belieferung endet.
  • Bei einem höheren Abschlag: Vergleichen Sie die Berechnungsgrundlage mit Verbrauch und Preis. Ein monatlicher Abschlag ist eine Vorauszahlung und ersetzt die spätere Verbrauchsabrechnung nicht.
  • Bei einer Rechnung oder Zahlungserinnerung: Gleichen Sie Abrechnungszeitraum, Zählerwerte und bereits geleistete Zahlungen ab. Benennen Sie Unstimmigkeiten konkret in Ihrer Rückfrage.

Behandeln Sie die praktische Sicherung der Versorgung und eine rechtliche Auseinandersetzung über den alten Vertrag als zwei getrennte Aufgaben. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Anbieterwechsel beziehungsweise die weitere Belieferung auch während einer Klärung im Blick zu behalten. [7]

Vier unabhängige Prüffelder für immergrün- und MeisterStrom-Kunden: Anbieterzuordnung, aktuelles Schreiben, Versorgung und Abrechnung. Der historische Fall 2021 ist kein neuer Lieferstopp.
Vier Prüffelder helfen, den alten Fall und Ihr heutiges Anliegen auseinanderzuhalten. Die Einzelheiten stehen im Artikel und in Ihren Vertragsunterlagen.

Bleiben Strom und Gas bei einem Lieferende verfügbar?

Bei Haushaltskunden im Niederspannungs- beziehungsweise Niederdrucknetz führt das Ende einer Anbieterbelieferung grundsätzlich nicht dazu, dass allein deshalb die Leitung abgeschaltet wird. Kann eine Lieferstelle vorübergehend keinem Liefervertrag zugeordnet werden, greift die gesetzliche Ersatzversorgung. Sie entsteht automatisch und ist auf höchstens drei Monate begrenzt. [8]

Prüfen Sie das Schreiben des örtlichen Versorgers: Grundversorgung und Ersatzversorgung sind unterschiedliche Vertrags- beziehungsweise Versorgungsarten. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Für den Wechsel aus der Ersatzversorgung besteht keine Kündigungsfrist; entscheidend ist der wirksame Beginn des neuen Liefervertrags. [9] [8]

  1. Zuordnung bestätigen: Fragen Sie bei Unklarheit den örtlichen Netzbetreiber, welcher Lieferant Ihrer Lieferstelle zugeordnet ist.
  2. Zählerstand festhalten: Fotografieren Sie den Zähler mit Datum und übermitteln Sie den Wert zur Abgrenzung der Lieferzeiträume.
  3. Anschlussvertrag planen: Vergleichen Sie Tarife anhand desselben Jahresverbrauchs und achten Sie auf Laufzeit, Preisgarantie und Lieferbeginn.
  4. Bestätigung kontrollieren: Bewahren Sie die schriftliche Annahme und den bestätigten Starttermin des neuen Lieferanten auf.

Die Unterschiede erklären wir ausführlich im Ratgeber Grundversorgung oder Ersatzversorgung. Für einen laufenden Sondervertrag hilft die Antwort auf Kann ich während eines laufenden Vertrags wechseln?

Lieferstatus geklärt? Jetzt den nächsten Vertrag planen

Nutzen Sie Ihren Jahresverbrauch für den Vergleich und gleichen Sie Laufzeit, Preisgarantie und gewünschten Lieferbeginn ab. Bei einem unklaren Schreiben helfen wir Ihnen, die nächsten Schritte zu sortieren.

Passenden Energietarif findenHilfe beim nächsten Schritt

Abrechnung, Guthaben und mögliche Ansprüche prüfen

Ordnen Sie die Unterlagen nach Lieferzeitraum: Vertragsbestätigung, Preisänderungsmitteilungen, Kündigung, Zählerfotos, Abschlagszahlungen und Schlussrechnung. Vergleichen Sie insbesondere Anfangs- und Endstand, den verwendeten Preis und die Anrechnung Ihrer Zahlungen. So lässt sich eine Abweichung nachvollziehbar beschreiben.

Nach den Informationen der Bundesnetzagentur ist die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung zu erstellen. Ein ausgewiesenes Guthaben ist grundsätzlich binnen zwei Wochen auszuzahlen. [10] Falls etwas fehlt oder nicht stimmt, fragen Sie mit Bezug auf den konkreten Zeitraum und Betrag beim zuständigen Vertragspartner nach und bewahren Sie Ihre Anfrage auf.

Für Streitfälle aus 2021 ist eine aktuelle Fristenprüfung besonders wichtig. Der Zeitpunkt einer alten Nachricht allein sagt nicht, ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist. Eine Verbraucherzentrale oder qualifizierte Rechtsberatung kann Vertragsinhalt, Anspruchsgrundlage und Verjährung im Einzelfall prüfen. eSave unterstützt bei Tarifwahl, Wechsel und Fragen zum Energievertrag; die rechtliche Bewertung eines streitigen Anspruchs gehört in fachkundige Beratung.

Fazit: Historie einordnen, heutigen Vertrag konkret prüfen

Der immergrün- und MeisterStrom-Fall von 2021 bleibt ein wichtiges Beispiel für die Folgen unerwarteter Lieferenden. Für Ihr heutiges Anliegen zählen jedoch die richtige Anbieterfirma, das aktuelle Schreiben, die tatsächliche Versorgung und eine nachvollziehbare Abrechnung. Mit diesen vier Punkten schaffen Sie die Grundlage für eine Rückfrage oder einen passenden neuen Vertrag.

Tarifwahl und Anbieterwechsel persönlich begleiten lassen

Halten Sie Ihr aktuelles Schreiben und die letzte Abrechnung bereit. eSave unterstützt Sie bei Tarifwahl, Wechsel und Fragen zum Energievertrag.

Tarife und Lieferbeginn prüfenUnterstützung anfragen

Häufige Fragen zu immergrün und MeisterStrom

Zu wem gehört immergrün?

Das aktuelle Impressum bezeichnet immergrün! als Marke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH. Prüfen Sie die genaue Lieferantenfirma in Ihrer Vertragsbestätigung. Eine vollständige Eigentümerstruktur ist damit nicht beschrieben. Zur Anbieterzuordnung

Sind immergrün und MeisterStrom derselbe Anbieter?

Beide aktuellen Impressen nennen die REG mbH als Lieferanten. Der Markenname allein entscheidet aber nicht, welche juristische Firma für Ihren konkreten Vertrag zuständig ist. Maßgeblich sind Ihre Unterlagen.

Stellt immergrün jetzt die Belieferung ein?

Der hier dokumentierte Fall betrifft 2021. Er ist kein Nachweis für eine neue allgemeine Einstellung der Belieferung. Wenn Sie ein aktuelles Schreiben erhalten haben, prüfen Sie dessen Inhalt und Termin. Die nächsten Schritte

Bedeutet die alte Meldung, dass immergrün insolvent ist?

Nein, aus den damaligen Kündigungen oder Lieferstopps folgt kein heutiger Insolvenzstatus. Für eine solche Einordnung wären aktuelle amtliche Angaben zur genau bezeichneten Firma erforderlich. Dieser Beitrag behauptet keine aktuelle Insolvenz.

Muss ich bei einem Lieferende einen Stromausfall befürchten?

Ein Anbieter-Lieferende allein unterbricht die Versorgung von Haushaltskunden im üblichen Niederspannungs- oder Niederdrucknetz grundsätzlich nicht. Klären Sie die Zuordnung Ihrer Lieferstelle und den Beginn eines Anschlussvertrags. Grund- und Ersatzversorgung erklärt

Kann ich aus der Ersatzversorgung sofort wechseln?

Für die Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist. Sie endet mit dem wirksamen Beginn eines neuen Liefervertrags. In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Ein laufender Sondervertrag hat eigene Bedingungen.

Bekomme ich wegen des BGH-Urteils automatisch Geld zurück?

Eine automatische Erstattung für jeden Vertrag lässt sich daraus nicht ableiten. Es kommt auf die betroffene Preisänderungsmitteilung, Ihre Zahlungen und mögliche Fristen an. Lassen Sie einen konkreten Rückforderungsanspruch fachlich prüfen. Einordnung des Urteils

Wer hilft mir bei einer Kündigung oder unklaren Abrechnung?

Fragen Sie zunächst den in Ihren Unterlagen genannten Vertragspartner. eSave hilft bei Tarifwahl, Wechsel und Vertragsfragen. Für einen streitigen Rechtsanspruch wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder qualifizierte Rechtsberatung.

Quellen und redaktioneller Stand

  1. immergrün: aktuelles Impressum – Anbieter- und Markenangaben, abgerufen am 12.10.2026.
  2. MeisterStrom: aktuelles Impressum – Lieferantenangabe, abgerufen am 12.10.2026.
  3. Verbraucherzentrale NRW: Gericht untersagt immergrün Abschlagserhöhungen und Lieferstopps – Bericht vom 08.12.2021.
  4. Verbraucherzentrale: kurzfristige Lieferstopps bei Strom und Gas – historischer Stand 23.12.2021.
  5. Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.10.2025, EnZR 97/23 (PDF) – Anforderungen an Preisänderungsmitteilungen.
  6. Verbraucherzentrale: immergrün-Preiserhöhungsmitteilungen unzureichend – Einordnung, Stand 03.11.2025.
  7. Bundesnetzagentur: Kündigung eines Energievertrags.
  8. Bundesnetzagentur: Ersatzversorgung.
  9. Bundesnetzagentur: Grundversorgung.
  10. Bundesnetzagentur: Rechnungen für Strom und Gas.

Redaktionell geprüft am 12.10.2026. Die Ausgangsmeldung vom 09.10.2021 wurde vollständig überarbeitet. Historische Ereignisse und heutige Hinweise sind getrennt gekennzeichnet; die Einordnung ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

Ihre Meinung zählt

Hat Ihnen dieser Beitrag geholfen?

Mit Ihrer Rückmeldung verbessern wir unsere Ratgeber.

Datenschutz